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   VG Frankfurt/Main, 08.11.1994 - 12 G 941/94   

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VG Frankfurt/Main, 08.11.1994 - 12 G 941/94 (https://dejure.org/1994,38446)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.11.1994 - 12 G 941/94 (https://dejure.org/1994,38446)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08. November 1994 - 12 G 941/94 (https://dejure.org/1994,38446)
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Wird zitiert von ...

  • VGH Hessen, 19.12.1997 - 8 UE 1088/96

    Prüfungsrecht: unterschiedliche Leistungsbewertung durch Prüfer -

    Er verweist auf seine Ausführungen im Eilverfahren 12 G 941/94 (3) VG Frankfurt am Main = 6 TG 3364/94 Hess.VGH sowie auf die Erwägungen in den diesbezüglichen Gerichtsbeschlüssen beider Instanzen und trägt ergänzend vor, der Kläger sei verpflichtet gewesen, Beeinträchtigungen der äußeren Prüfungsbedingungen unverzüglich zu rügen.

    Auch das Eilverfahren 12 G 941/94 VG Frankfurt am Main = 6 TG 3364/94, in dem der Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zur Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung, hilfsweise die Neubewertung der Haus- und Aufsichtsarbeiten, äußerst hilfsweise die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erreichen wollte, blieb ohne Erfolg.

    Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Hefte) sowie die Akten VG Frankfurt 12 G 1538/94 = 6 TG 3475/94 Hess.VGH (1 Heft mit einem Sonderheft Prozesskostenhilfe), die Akten des den Antrag nach § 48 Abs. 5 JAG betreffenden Klageverfahrens 12 E 734/94 (3) VG Frankfurt am Main (1 Heft), die Akten des Eilverfahrens 12 G 941/94 (3) VG Frankfurt am Main = 6 TG 3364/94 Hess.VGH (2 Hefte und 1 Sonderheft Prozeßkostenhilfe) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Dies gilt vor allem deshalb, weil sich im Vorraum des Prüfungssaales eine Aufsicht befand, so daß dort geraucht werden und außerdem die Damen- und die Herrentoilette von Kandidatinnen und Kandidaten zeitlich parallel aufgesucht werden konnte (vgl. die Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes des Beklagten vom 19. September 1994 im Eilverfahren 12 G 941/94 VG Frankfurt a.M., Blatt 102/103 der diesbezüglichen Gerichtsakte).

    Zum einen ergibt sich aus dem im Eilverfahren vorgelegten und insofern vom Kläger nicht bestrittenen Sitzplan (Bl. 220 der Akten 6 TG 3364/94 - Hess.VGH = 12 G 941/94 (3) VG Frankfurt am Main), daß der Kläger zwei Reihen vor der Aufsicht und mit Blickrichtung zur Bühne gesessen hat, so daß sich die Saalaufsicht schräg hinter ihm und damit außerhalb seines Blickfeldes befand.

    Nach einer vom Kläger mit dem Schriftsatz vom 20. Juni 1994 im Verfahren 12 G 941/94 (3) vorgelegten Kopie einer Literaturstelle (vgl. Blatt 29 ff., 42, 54 ff., 56 der genannten Akte) soll dann, wenn sich nicht eindeutig ergibt, welche Art von Klage oder welches Rechtsmittel der Antragsteller einlegen will, die Klageart durch Auslegung ermittelt werden.

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